Wir bitten folgenden Hinweis dringend zu beachten:
laut § 8 Abs. 5 WBO ist eine Weiterbildung grundsätzlich vor Beginn der Tierärztekammer schriftlich anzuzeigen.
Die neue Weiterbildungsordnung finden Sie hier
Die Anlage mit den Gebietsbezeichnungen finden Sie hier
Die Anlage mit den Zusatzbezeichungen finden Sie hier